Kein ernsthaftes Risiko in Italien

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Bautzen sind Familien mit minderjährigen Kindern durch das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien grundsätzlich nicht dem ernsthaften Risiko einer erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh ausgesetzt (Urteil vom 14. März 2022, Az. 4 A 341/20.A) und alleinstehende, arbeitsfähige und nicht vulnerable international Schutzberechtigte durch die humanitären Verhältnisse in Italien ebenso grundsätzlich nicht dem ernsthaften Risiko einer erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh ausgesetzt (Urteil vom 15. März 2022, Az. 4 A 506/19.A). In beiden Verfahren ist das OVG der Auffassung, dass die aktuelle Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte keinen Anlass gebe, von seiner Einschätzung abzuweichen.

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ISSN 2943-2871