Sozialhilfe für aus der Ukraine geflüchtete Drittstaatsangehörige

Das Landessozialgericht Darmstadt erläutert in seinem Beschluss vom 2. November 2022 (Az. L 4 SO 124/22 B ER) ausführlich und lesenswert die Abgrenzung der verschiedenen sozialrechtlichen Leistungssysteme (AsylbLG, SGB II, SGB XII) in Hinblick auf aus der Ukraine geflüchtete Drittstaatsangehörige. In dem Verfahren hatte die Klägerin Sozialhilfe beantragt, war von der Behörde aber an das Jobcenter verwiesen worden. Das Sozialgericht hatte dies für falsch gehalten, was das LSG nun ebenso sah. Zum Verhängnis wurde der beklagten Sozialbehörde der Umstand, dass die Ausländerbehörde (die demselben Rechtsträger wie die Sozialbehörde angehört) in der der Klägerin erteilten Fiktionsbescheinigung die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt hatte. In einem solchen Fall, so das LSG, bestehe keine Erwerbsfähigkeit gemäß § 8 SGB II.

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ISSN 2943-2871