Ein nach wie vor düsteres Bild der Situation anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland zeichnet der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2023 (Az. M 18 S 23.31864), in dem das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Ablehnung eines Asylantrags eines in Griechenland anerkannten Schutzberechtigten angeordnet hat. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte in seinem Bescheid auf die erforderliche „Eigeninitiative“ des Antragstellers in Griechenland verwiesen, mit der der Betroffene vermeiden könne, in eine Situation extremer materieller Not zu geraten. Das Gericht führte demgegenüber aus, dass davon auszugehen sei, dass der Antragsteller im Falle der Rückkehr nach Griechenland für einen unbestimmten Zeitraum weder adäquate Unterkunft noch Arbeit finden werde, noch Zugang zu materiellen Unterstützungsleistungen finden könne.
Es ist bezeichnend, dass das Gericht maßgeblich die Gewährung von Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen in Griechenland thematisiert und ausführt, dass sogar der Zugang zu Lebensmitteln, etwa durch die wenigen in Betrieb befindlichen Suppenküchen, „in der Praxis [..] eingeschränkt“ sei und dass das zur Verfügung gestellte Essen bei weitem nicht ausreiche, um alle Bedürftigen zu versorgen. Die Entscheidungspraxis des Bundesamts scheint vor diesem Hintergrund weniger auf einer rechtlichen als vielmehr auf politischen Grundlage zu beruhen.