In noch einem Verfahren (siehe schon HRRF-Newsletter Nr. 125 und Nr. 126) hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. November 2023 (Az. 1 B 31.23) einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster aufgehoben, in dem es um die Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ging, die aufgrund einer Dublin-Zuständigkeit Italiens ergangen war, und hat das Verfahren gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das OVG Münster zurückverwiesen.
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