Ein Anspruch auf Gewährung vorübergehenden Schutzes aus § 24 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 setzt voraus, dass ein drittstaatsangehöriger Antragsteller in der Ukraine über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügte und nicht lediglich einen Anspruch darauf hatte, meint das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seinem Beschluss vom 15. Januar 2024 (Az. 2 M 60/23). Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses und entspreche auch dem Sinn und Zweck der Regelung, die dazu dienen solle, mit einem „Massenzustrom“ von geflüchteten Menschen möglichst schnell und effizient verfahren zu können; die Festlegung einfach nachprüfbarer Anspruchsvoraussetzungen sei hierfür unabdingbar.
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