Keine Anordnung der sofortigen Vollziehung bei einfacher Antragsablehnung

Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag in einem nationalen Erstverfahren als einfach unbegründet ablehnt, dann ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung rechtswidrig, meint das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss vom 12. März 2024 (Az. 34 L 410/23 A). Bei der Ablehnung eines Asylantrags als einfach unbegründet habe die Klage gemäß §§ 38, 75 AsylG aufschiebende Wirkung, eine Rechtsgrundlage für die Anordnung der sofortigen Vollziehung kenne das Asylgesetz in einer solchen Konstellation nicht. Eine solche Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO würde außerdem gegen Europarecht verstoßen, weil Art. 46 Abs. 5 Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU den generellen Sukzessiveffekt von Rechtsbehelfen gegen asylrechtliche Entscheidungen regele und eine in Art. 46 Abs. 6 Verfahrensrichtlinie genannte Durchbrechung des Suspensiveffektes bei einer einfach unbegründeten Ablehnung eines Asylerstantrages nicht vorliege.

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ISSN 2943-2871