In Streitigkeiten betreffend die länderübergreifende Verteilung nach § 51 AsylG bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit auch dann nach § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGO, wenn das danach zuständige Verwaltungsgericht einem anderen Land angehört als die Behörde, die nach § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylG über den Antrag auf länderübergreifende Verteilung zu entscheiden hat, sagt das Bundesverwaltungsgericht in zwei Beschlüssen vom 5. Februar 2024 (Az. 1 AV 1.23) und vom 6. Februar 2024 (Az. 1 AV 2.23). Den Entscheidungen lag ein negativer Kompetenzkonflikt der Verwaltungsgerichte Gießen (Hessen) und Arnsberg (Nordrhein-Westfalen) zugrunde, die beide das jeweils andere Gericht für zuständig hielten; die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts leuchtet zwar nicht intuitiv ein, folgt aber wohl der Konzeption des Gesetzgebers. Den an sich gemäß § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindenden Verweisungsbeschlüssen des Verwaltungsgerichts Gießen hat das BVerwG die Bindungswirkung abgesprochen, weil die Bindungswirkung bei „extremen Rechtsverstößen“ entfalle. Ein solcher extremer Rechtsverstoß liege hier vor, weil die vom VG Gießen vorgenommene einschränkende Auslegung des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGO offensichtlich unhaltbar sei.
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