Wer kennt es nicht: Die Ausländerbehörde will eigentlich nur eine einstweilige Anordnung auf vorläufige Freiheitsentziehung gemäß § 427 FamFG erreichen, das Haftgericht ordnet aber irrtümlich Haft in der Hauptsache an. So passiert in dem Verfahren, in dem der Bundesgerichtshof jetzt mit Beschluss vom 5. Dezember 2023 (Az. XIII ZB 14/21) klargestellt hat, dass ein solcher irrtümlicher Haftbeschluss die Durchführung eines weiteren Haftanordnungsverfahrens nicht hindert. Eine Haftentscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung entfalte keine Sperrwirkung für die Einleitung des Hauptsacheverfahrens, das gelte auch dann, wenn das zunächst mit dem Verfahren befasste Haftgericht in Verkennung der Reichweite des dort gestellten Haftantrags statt einer vorläufigen Freiheitsentziehung eine Haftanordnung in der Hauptsache erlasse. Das Hauptsacheverfahren bleibe zulässig, weil eine Haftanordnung nicht in materielle Rechtskraft erwachsen könne.
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