Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen führt in seinen beiden Urteilen vom 5. März 2024 (Az. 1a K 4401/23.A) und vom 16. April 2024 (Az. 1a K 3659/23.A) die Rechtsprechungslinie fort, die es im Februar 2024, nämlich mit Urteil vom 22. Februar 2024 (Az. 1a K 3331/23.A) begonnen hatte (siehe ausführlich HRRF-Newsletter Nr. 136). Das Gericht geht nach wie vor davon aus, dass selbst bei einer hypothetischen Betrachtung der Aufnahmebedingungen im Falle einer unterstellten Dublin-Überstellung nach Italien systemische Mängel anzunehmen wären, daraus folge auch im Einzelfall die beachtliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK. Das Urteil vom 5. März 2024 ist mittlerweile rechtskräftig geworden.
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