Rückfragepflicht bei Terminsverlegungsanträgen

Ein Verfahrensbeteiligter kann sich im Fall der Nichtbescheidung seines erstinstanzlich gestellten Terminsverlegungsantrags im späteren Berufungszulassungsverfahren nicht auf eine Verletzung des ihm nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO zustehenden rechtlichen Gehörs berufen, wenn er sich nicht durch eine Rückfrage bei Gericht über seinen bislang unbeschiedenen Verlegungsantrag informiert hat und er nicht ausnahmsweise darauf hat vertrauen dürfen, dass seinem Antrag stillschweigend stattgegeben wird, sagt das Oberverwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 15. März 2024 (Az. 3 Bf 282/23.AZ). Ein Beteiligter, der keine Rückmeldung auf seinen Verlegungsantrag erhalte, habe eine Rückfragepflicht und müsse davon ausgehen, dass der Termin nicht verlegt werde. Dies gelte umso mehr, wenn wie im entschiedenen Verfahren Anhaltspunkte für eine gestörte Kommunikation zwischen der Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Verwaltungsgericht bestünden. Im Übrigen stelle die von der Prozessbevollmächtigten vorgetragene Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung eines Fachanwaltslehrgangs für Migrationsrecht nicht ohne Weiteres einen eine Terminsänderung rechtfertigenden erheblichen Grund im Sinne des § 173 S. 1 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO dar, wenn dem Verlegungsantrag nicht entnommen werden könne, dass die Prozessbevollmächtigte zu der Fortbildungsveranstaltung bereits angemeldet sei und dass die Fortbildungsveranstaltung tatsächlich am Tag der mündlichen Verhandlung stattfinde.

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ISSN 2943-2871