Rechtswidrige Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde Essen

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hält in seinem in einem Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 28. Mai 2024 (Az. 8 L 413/23) die aus § 15 Abs. 9 der nordrhein-westfälischen Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO NRW) folgende Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde Essen für rechtswidrig, so dass alle auf dieser Zuständigkeit beruhenden Aktivitäten dieser Behörde ebenfalls rechtswidrig sein dürften. Gemäß § 15 Abs. 9 ZustAVO NRW ist die Zentrale Ausländerbehörde Essen für alle gegenüber einem Ausländer ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen zuständig, wenn die oberste Ausländerbehörde (nämlich das für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten zuständige nordrhein-westfälische Flüchtlingsministerium, d.h. das MKJFGFI) im Einzelfall erklärt, dass die Zentrale Ausländerbehörde Essen die Zuständigkeit übernimmt. Es gebe keine gesetzliche Grundlage für eine solche einzelfallbezogene Übertragungskompetenz, so das Verwaltungsgericht, so dass die Vorschrift bereits gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verstoße, weil sie sich nicht innerhalb der vorgegebenen Grenzen der ihr zugrundeliegenden Verordnungsermächtigung halte. Darüber hinaus genüge die Vorschrift dem aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Bestimmtheitsgebot nicht, weil sie eine Mehrzahl unbestimmter Rechtsbegriffe verwende und es sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, objektiver Kriterien und damit einer zuverlässigen Grundlage für die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe nicht feststellen lasse, wann die oberste Ausländerbehörde die Zuständigkeit übertrage. Es gebe außerdem auch keine regelmäßige Verwaltungspraxis, durch die diese weite Übertragungskompetenz konkretisiert werde; unter diesen Umständen könne sich der Verordnungsgeber der ihm übertragenen Aufgabe der Zuständigkeitsbestimmung nach § 71 AufenthG nicht durch die Verwendung einer Mehrzahl unbestimmter Rechtsbegriffe entledigen und der Exekutive in Form einer Generalermächtigung überlassen. Vor dem Hintergrund der Pauschalität und Begründungslosigkeit im Einzelfall erfolgender Zuständigkeitserklärungen durch die oberste Ausländerbehörde liege zudem ein Verstoß gegen das der Verfassung immanente und dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG entspringende Willkürverbot vor, weil sich nachvollziehbare Kriterien für die Zuständigkeitsübertragung, die eine willkürliche Entscheidung ausschließen könnten, nicht feststellen ließen.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871