Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hält in seinem in einem Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 28. Mai 2024 (Az. 8 L 413/23) die aus § 15 Abs. 9 der nordrhein-westfälischen Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO NRW) folgende Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde Essen für rechtswidrig, so dass alle auf dieser Zuständigkeit beruhenden Aktivitäten dieser Behörde ebenfalls rechtswidrig sein dürften. Gemäß § 15 Abs. 9 ZustAVO NRW ist die Zentrale Ausländerbehörde Essen für alle gegenüber einem Ausländer ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen zuständig, wenn die oberste Ausländerbehörde (nämlich das für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten zuständige nordrhein-westfälische Flüchtlingsministerium, d.h. das MKJFGFI) im Einzelfall erklärt, dass die Zentrale Ausländerbehörde Essen die Zuständigkeit übernimmt. Es gebe keine gesetzliche Grundlage für eine solche einzelfallbezogene Übertragungskompetenz, so das Verwaltungsgericht, so dass die Vorschrift bereits gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verstoße, weil sie sich nicht innerhalb der vorgegebenen Grenzen der ihr zugrundeliegenden Verordnungsermächtigung halte. Darüber hinaus genüge die Vorschrift dem aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Bestimmtheitsgebot nicht, weil sie eine Mehrzahl unbestimmter Rechtsbegriffe verwende und es sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, objektiver Kriterien und damit einer zuverlässigen Grundlage für die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe nicht feststellen lasse, wann die oberste Ausländerbehörde die Zuständigkeit übertrage. Es gebe außerdem auch keine regelmäßige Verwaltungspraxis, durch die diese weite Übertragungskompetenz konkretisiert werde; unter diesen Umständen könne sich der Verordnungsgeber der ihm übertragenen Aufgabe der Zuständigkeitsbestimmung nach § 71 AufenthG nicht durch die Verwendung einer Mehrzahl unbestimmter Rechtsbegriffe entledigen und der Exekutive in Form einer Generalermächtigung überlassen. Vor dem Hintergrund der Pauschalität und Begründungslosigkeit im Einzelfall erfolgender Zuständigkeitserklärungen durch die oberste Ausländerbehörde liege zudem ein Verstoß gegen das der Verfassung immanente und dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG entspringende Willkürverbot vor, weil sich nachvollziehbare Kriterien für die Zuständigkeitsübertragung, die eine willkürliche Entscheidung ausschließen könnten, nicht feststellen ließen.
Schreibe einen Kommentar