Immer noch keine ungewisse Lage im Gazastreifen

Auch das Verwaltungsgericht Hamburg geht in seinem Gerichtsbescheid vom 3. Juni 2024 (Az. 14 A 789/24) davon aus, dass im Gazastreifen derzeit keine vorübergehend ungewisse Lage im Sinne von § 24 Abs. 5 AsylG besteht. Aufgrund der anhaltenden Dauer der Kampfhandlungen, ihrer Schwere und mangels Absehbarkeit einer Beendigung sowie aufgrund des hohen Zerstörungsgrades der relevanten Infrastruktur lägen für Asylsuchende aus dem Gazastreifen gegenwärtig regelmäßig die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes vor. Selbst wenn die Kampfhandlungen enden sollten, dürfte eine Rückkehr aufgrund des hohen Zerstörungsgrades des Gazastreifens für längere Zeit nicht in Betracht kommen, insofern dürften jedenfalls auch Abschiebungsverbote in Betracht kommen. Ohnehin könne das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Aussetzung einer Entscheidung über einen Asylantrag nicht auf § 24 Abs. 5 Satz 1 AsylG stützen, wenn es entgegen den Vorgaben des § 24 Abs. 5 Satz 2 AsylG keine regelmäßigen Überprüfungen der Lage in dem Herkunftsstaat aktenkundig mache.

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ISSN 2943-2871