Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 26. Juni 2024 in einer Pressemitteilung bekanntgegeben, dass die für das Individualbeschwerdeverfahren R.A. u.a. gegen Polen (Az. 42120/21) zuständige Kammer des EGMR ihre Zuständigkeit an die Große Kammer des EGMR abgegeben hat. In dem Verfahren geht es um eine Gruppe von 32 afghanischen Staatsangehörigen, die im Sommer 2021 an der polnisch-belarussischen Grenze gestrandet war und unter anderem im Oktober 2021 von der polnischen Polizei im Wege eines Pushbacks zurück nach Belarus geschoben wurde. Der EGMR hatte in diesem Verfahren bereits mehrere vorläufige Maßnahmen gegen Polen erlassen (siehe etwa HRRF-Newsletter Nr. 10). Gemäß Art. 30 EMRK kann eine Kammer ihre Zuständigkeit auf die aus 17 Richterinnen und Richtern bestehende Große Kammer übertragen, wenn ein Verfahren eine „schwerwiegende Frage der Auslegung“ der EMRK oder ihrer Protokolle aufwirft oder wenn eine Entscheidung zu einer Abweichung von einem früheren EGMR-Urteil führen kann.
Schreibe einen Kommentar