§ 71 Abs. 5 AsylG erlaubt seit seiner Neufassung durch das Rückführungsverbesserungsgesetz einfacher als bislang die Abschiebung, wenn nach Stellung eines Folgeantrags kein neues Asylverfahren durchgeführt wurde. Wie genau in dieser Situation gerichtlicher Eilrechtsschutz zu beantragen und ggf. zu gewähren ist, nämlich entweder nach § 80 Abs. 5 VwGO oder nach § 123 VwGO, ist seitdem Gegenstand einer lebhaften Debatte unter deutschen Verwaltungsgerichten (siehe etwa HRRF-Newsletter Nr. 139, Nr. 142 und Nr. 143). Das Verwaltungsgericht Freiburg versucht nun in seinem Beschluss vom 17. Juni 2024 (Az. A 10 K 2227/24), es gewissermaßen allen recht zu machen: In den in § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG geregelten Missbrauchsfällen sei ein Antrag nach § 123 VwGO zu stellen, während in allen übrigen Fällen, d.h. nach § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG, ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG statthaft sei.
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