Das Verwaltungsgericht Köln wirft dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in zwei Beschlüssen vom 12. Juli 2024 (Az. 22 L 1245/24.A und 22 L 1256/24.A) handwerkliche Fehler bei der Ablehnung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet vor und hat die aufschiebende Wirkung der Klagen angeordnet. Wenn das Bundesamt zur Begründung seines Offensichtlichkeitsurteils lediglich ausführe, dass eine Antragstellerin keine eigenen Gründe vorgetragen und sich auf Vorfälle bezogen habe, die ihren Ehemann beträfen, habe es die Vorschrift des § 26 AsylG zum Familienflüchtlingsschutz offensichtlich übersehen (Az. 22 L 1245/24.A). Außerdem erfülle das Bundesamt die erhöhten Begründungsanforderungen bei der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nicht, wenn es lediglich den Gesetzeswortlaut wiederhole und wenn eine Subsumtion vollständig fehle (Az. 22 L 1256/24.A).
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