Ein Ausländer hat Anspruch auf Erteilung einer Duldung, wenn er sich im Kirchenasyl befindet und wenn die Behörden während dieses Zeitraums ohne tatsächliche oder rechtliche Hinderungsgründe auf die Einleitung von Abschiebungsmaßnahmen verzichten, meint das Verwaltungsgericht Schwerin in einem noch nicht im Volltext vorliegenden Eilbeschluss vom 11. Juli 2024 (Az. 1 B 1600/24 SN), über den es in einer Pressemitteilung vom 18. Juli 2024 berichtet. Ein solcher Anspruch auf Erteilung einer Duldung reiche außerdem aus, um den Zeitraum des Kirchenasyls als Voraufenthaltszeit für die Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts im Sinne von § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG anrechnen zu lassen. Beides sehen andere Verwaltungsgerichte auch anders, etwa unlängst der Verwaltungsgerichtshof München (siehe HRRF-Newsletter Nr. 150).
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