Wenn ein Haftantrag ergänzt oder geändert wird, müssen dem Betroffenen jedenfalls wesentliche Ergänzungen oder Änderungen vor der Anhörung mitgeteilt und gegebenenfalls übersetzt werden, sagt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 11. Juli 2024 (Az. XIII ZB 49/21). Werde dies unterlassen, sei der Betroffene in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt und die Haft rechtswidrig.
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