Das Oberverwaltungsgericht Hamburg geht in seinem Beschluss vom 23. Juli 2024 (Az. 6 Bs 36/24) davon aus, dass der Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG in der seit dem 27. Februar 2024 geltenden Fassung auch solche Streitigkeiten erfasst, in denen ein Ausländer die Aussetzung einer Abschiebung begehrt. Maßgeblich sei allein, ob die streitgegenständliche Abschiebung ihre Grundlage in einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge finde. Dies gelte auch dann, wenn eine sogenannte Verfahrensduldung begehrt werde, weil auch in diesen Fällen die streitgegenständliche Abschiebung ihre Grundlage in einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung finden könne.
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