Eine von der tadschikischen Generalstaatsanwaltschaft gegenüber der deutschen Botschaft in Tadschikistan abgegebene diplomatische Zusicherung, einen tadschikischen Staatsangehörigen nach seiner Abschiebung aus Deutschland menschenrechtskonform zu behandeln, ist jedenfalls im entschiedenen Einzelfall nicht dazu geeignet, die beachtliche Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in Tadschikistan auszuräumen, sagt das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 13. August 2024 (Az. 12a K 51/23.A). Zwar sei nicht ersichtlich, dass eine Zusicherung tadschikischer Behörden generell unbeachtet bleiben müsse, jedoch müsse die Zusicherung mit spezifischen Garantien verbunden sein, die eine Überprüfung der eventuellen Haftbedingungen des Klägers im Falle von dessen Inhaftierung und insbesondere den ungehinderten Zugang zu seinen Prozessbevollmächtigten erlaube. Gemessen an diesen Maßstäben sei die von der tadschikischen Generalstaatsanwaltschaft abgegebene Zusicherung ungeeignet, weil sie nicht sämtliche Sicherheitsbehörden wirksam verpflichte und auch inhaltlich hinter den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und vom Bundesverfassungsgericht formulierten inhaltlichen Anforderungen zurückbleibe.
Das Verwaltungsgericht hat gut daran getan, hier strenge Maßstäbe anzulegen, etwa vor dem Hintergrund des Schicksals von Abdullohi Shamsiddin, der nach seiner Abschiebung aus Deutschland im Januar 2023 in Tadschikistan zu sieben Jahren Haft verurteilt wurde.
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