In zwei Urteilen vom 22. August 2024 (Az. 12 B 17/23 und 12 B 18/23) hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass ungediente junge Männer russischer Staatsangehörigkeit und tschetschenischer Volkszugehörigkeit in Russland keine Gefahr laufen, für einen Kampfeinsatz in der Ukraine rekrutiert zu werden, jedenfalls wenn sie sich außerhalb Tschetscheniens aufhalten. Zwar bestehe in Tschetschenien die Gefahr, außerhalb einer Einberufung zum Wehrdienst zwangsweise für sogenannte Freiwilligenbataillone für einen Kampfeinsatz in der Ukraine rekrutiert zu werden, jedoch könnten sich betroffene Tschetschenen grundsätzlich in anderen Landesteilen Russlands niederlassen und seien dort vor Verfolgung sicher, soweit sie nicht in besonderer Weise politisch in Erscheinung getreten seien und daher kein landesweites Verfolgungsinteresse der föderalen oder tschetschenischen Sicherheitsbehörden anzunehmen sei. Tschetschenen würden dort nach den allgemeinen Regeln und ohne Berücksichtigung der in Tschetschenien geltenden Quote für die Ableistung des Wehrdiensts herangezogen, ihnen drohe aktuell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit kein Kampfeinsatz in der Ukraine, Einsätze von Grundwehrdienstleistenden auf russischem Territorium in Grenzregionen zur Ukraine zur Abwehr ukrainischer Gegenoffensiven stellten keine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung dar. Das Oberverwaltungsgericht hat die in erster Instanz in Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes erfolgreichen Klagen insgesamt abgewiesen.
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