Jüngste gesetzgeberische Aktivitäten zur Absenkung der monatlichen Bedarfssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und zu Leistungsausschlüssen bei Zuständigkeit eines anderes Dublin-Staats lassen gerichtliche Auseinandersetzungen erwarten. Pro Asyl hat am 30. Oktober 2024 angekündigt, Klagen gegen die Absenkung der monatlichen Bedarfssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 zu unterstützen. Bedarfssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dürften nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht pauschal niedriger sein als die anderer Sozialleistungen, außerdem müsse ein tatsächlich geringerer Bedarf nachgewiesen werden, was nie geschehen sei. Constantin Hruschka geht in einem Beitrag im Verfassungsblog vom 4. November 2024 davon aus, dass die durch das „Sicherheitspaket“ zum 31. Oktober 2024 eingeführten erweiterten Leistungsausschlüsse bei Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staats evident europarechtswidrig sind. Behörden und Gerichte dürften die Neuregelung nicht anwenden, außerdem seien anders als bis zum 30. Oktober 2024 auch keine Leistungseinschränkungen gemäß § 1a AsylbLG mehr möglich, weil der dafür einschlägige § 1a Abs. 7 AsylbLG aufgehoben wurde.
Schreibe einen Kommentar