Bei Zurückweisungshaft kein anwaltlicher Vertreter

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2024 (Az. XIII ZB 76/24) klargestellt, dass § 62d AufenthG auf die Zurückweisungshaft nicht anwendbar und somit kein anwaltlicher Vertreter zu bestellen ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 62d AufenthG und nach dessen systematischer Stellung im Aufenthaltsgesetz finde die Vorschrift keine Anwendung auf die Zurückweisungshaft, die gemäß § 15 Abs. 5 AufenthG gegenüber einem an der Grenze zurückgewiesenen Ausländer angeordnet wurde. Eine analoge Anwendung sei ebenfalls nicht möglich, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke des Gesetzes fehle. Auch Art. 3 Abs. 1 GG gebiete keine Gleichbehandlung von Abschiebungshaft und Zurückweisungshaft bei der Anwendung des § 62d AufenthG, weil der Gesetzgeber bei einer generalisierenden Betrachtung für die Verfahren der Zurückweisungshaft von einer geringeren Komplexität ausgegangen sei und von einer § 62d AufenthG entsprechenden Regelung abgesehen habe, was nicht zu beanstanden sei.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871