Bei Zurückweisungshaft kein anwaltlicher Vertreter

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2024 (Az. XIII ZB 76/24) klargestellt, dass § 62d AufenthG auf die Zurückweisungshaft nicht anwendbar und somit kein anwaltlicher Vertreter zu bestellen ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 62d AufenthG und nach dessen systematischer Stellung im Aufenthaltsgesetz finde die Vorschrift keine Anwendung auf die Zurückweisungshaft, die gemäß § 15 Abs. 5 AufenthG gegenüber einem an der Grenze zurückgewiesenen Ausländer angeordnet wurde. Eine analoge Anwendung sei ebenfalls nicht möglich, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke des Gesetzes fehle. Auch Art. 3 Abs. 1 GG gebiete keine Gleichbehandlung von Abschiebungshaft und Zurückweisungshaft bei der Anwendung des § 62d AufenthG, weil der Gesetzgeber bei einer generalisierenden Betrachtung für die Verfahren der Zurückweisungshaft von einer geringeren Komplexität ausgegangen sei und von einer § 62d AufenthG entsprechenden Regelung abgesehen habe, was nicht zu beanstanden sei.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Neueste Newsletter

  • Fortdauernde Flucht

    Ein allgemeiner Erfahrungssatz besagt, dass man zu jeder migrationsrechtlichen Frage Entscheidungen von mindestens zwei Gerichten finden kann, in denen zu dieser Frage gegensätzliche Rechtsauffassungen vertreten werden. Das Verwaltungsgericht Berlin probiert in dieser Woche aus, ob man das nicht auch innerhalb des Gerichts hinkriegt: Die 37. Kammer…

    Weiterlesen..

  • Contra mundum

    Es geht in dieser Woche um die vom französischen Asylgerichtshof angenommene Gruppenverfolgung von Palästinensern im Gazastreifen, um Gefahren in der Zentral- und Westukraine, die das Verwaltungsgericht Berlin für nicht beachtlich hält, und um mögliche Kampfeinsätze in der Ukraine als Gefahr für russische Wehrpflichtige, über die sich…

    Weiterlesen..

  • Schwierige Verhältnisse

    Die Rechtsprechung im Asyl- und Migrationsrecht wird gefühlt auch jede Woche politischer. Das liegt wohl weniger an den Gerichten als vielmehr an der neuen Bundesregierung, die mit juristisch zweifelhaftem Aktionismus aufwartet und aufwarten lässt. In dieser Woche geht es dementsprechend um Zurückweisungen, die vielleicht gar keine…

    Weiterlesen..

  • Fiktiver Aufenthalt

    Was tut die italienische Regierung mit einem leerstehenden Migrationszentrum in Albanien, in dem sie keine Schutzsuchenden unterbringen (d.h. inhaftieren) kann, weil die italienischen Gerichte Einwände haben? Sie widmet das Zentrum einfach in eine Abschiebungshaftanstalt um. Ärgerlich nur aus Sicht der Regierung, dass die italienischen Gerichte schon…

    Weiterlesen..

  • Restriktivere Handhabung

    Mal wieder eine Dublin-Woche im HRRF-Newsletter, in der darum geht, ob die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils einem neuen Dublin-Bescheid im Wege steht (ja), ob Dublin-Überstellungsfristen durch gerichtlichen Eilrechtsschutz unterbrochen werden (man ist sich nicht einig) und ob Schutzberechtigten in Griechenland Menschenrechtsverletzungen drohen (man ist sich ebenfalls…

    Weiterlesen..

ISSN 2943-2871