Im August 2024 (siehe HRRF-Newsletter Nr. 166) war (in einem anderen Verfahren) bereits das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg davon ausgegangen, dass eine Eheschließung im Rahmen einer Online-Videokonferenz unwirksam ist, wenn einer der Verlobten sich dabei in Deutschland aufhält. Nun sieht das auch der Bundesgerichtshof so, der in seinem Beschluss vom 25. September 2024 (Az. XII 244/22) ebenso darauf abstellt, wo sich die Verlobten bei Eingehung der Ehe tatsächlich aufhalten. Sofern sie die Erklärungen zur Eingehung der Ehe von Deutschland aus abgäben, sei gemäß Art. 13 Abs. 4 S. 1 EGBGB deutsches Recht anwendbar, das die zwingende Mitwirkung eines deutschen Standesbeamten (§ 1310 BGB) und die gleichzeitige persönliche Anwesenheit der Eheschließenden (§ 1311 BGB) verlange. Daher könne eine Ehe von sich in Deutschland befindenden Verlobten nicht wirksam in einer Videokonferenz eingegangen werden, selbst wenn die Formerfordernisse des Staates erfüllt seien, der die Videokonferenz durchführe (hier: Utah/USA).
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