Rechtsanwalt Marcel Keienborg berichtet in seinem Blog über den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. Oktober 2024 (Az. 10 L 927/24.A), wonach die wirksame Verlängerung einer Dublin-Überstellungfrist voraussetzt, dass eine entsprechende Überstellungsentscheidung bereits ergangen ist und der Betroffene davon Kenntnis hat. Ansonsten fehle es an der Kausalität eines Untertauchens für die Unmöglichkeit der Überstellung, weil die rechtliche Unmöglichkeit der Überstellung dann bereits auf der fehlenden Abschiebungsanordnung beruhe, ohne die die betroffene Person nicht vollziehbar ausreisepflichtig sei. Außerdem könne eine Entziehungsabsicht regelmäßig nicht angenommen werden, wenn die Abschiebungsanordnung noch nicht an die betroffene Person zugestellt worden sei und diese folglich noch keine Kenntnis von der Überstellungsentscheidung haben könne. Die Absicht, sich der bevorstehenden Überstellung zu entziehen, setze nämlich denknotwendig die Kenntnis von der vollziehbaren Ausreisepflicht voraus.
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