So langsam kommt die Rechtsprechung zur Reichweite des (neuen) Beschwerdeausschlusses in § 80 AsylG ein wenig zur Ruhe: Der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim schließt sich in seinem Beschluss vom 11. November 2024 (Az. 11 S 1747/24) aus „Gründen der Rechtsanwendungseinheit und der Rechtsmittelklarheit“ der Ansicht an, dass die Beschwerde auch in auf Erteilung einer Verfahrensduldung gerichteten Verfahren ausgeschlossen ist. Der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs, der bis zuletzt eine andere Ansicht vertreten hatte, gibt seine bisherige Rechtsprechung auf und folgt dem 11. Senat in seinem Beschluss vom 15. November 2024 (Az. 12 S 1821/24). Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg äußert sich in seinem Beschluss vom 5. November 2024 (Az. 2 M 105/24) in dieselbe Richtung, das Oberverwaltungsgericht Koblenz lässt die Frage in seinem Beschluss vom 28. November 2024 (Az. 7 B 11209/24.OVG) mangels Entscheidungserheblichkeit immerhin noch offen.
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