In seinem Urteil vom 12. Dezember 2024 (Az. 11 A 1550/24.A) hält das Oberverwaltungsgericht Münster die Vorschrift des § 77 Abs. 4 AsylG, wonach das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seine Bescheide während laufender Gerichtsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen austauschen darf, für im Berufungsverfahren nicht anwendbar. Die Anwendbarkeit der Vorschrift sei auf das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren beschränkt, was bereits aus der Gesetzesbegründung folge, sich aber auch deswegen ergebe, weil die Vorschrift jedenfalls im Berufungszulassungsverfahren unanwendbar sei, so dass sie dann nicht anschließend wieder anwendbar sein könne. Außerdem würde eine Anwendung der Vorschrift im Berufungsverfahren „nicht handhabbare prozessuale Probleme“ aufwerfen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
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