Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist nicht daran gehindert, ein im Jahr 2006 eingeleitetes Widerrufsverfahren erst 16 Jahre später, nämlich 2022, durch den Widerruf der Schutzgewährung abzuschließen, sagt das Verwaltungsgericht Wiesbaden in seinem Urteil vom 21. November 2024 (Az. 6 K 899/22.WI.A). Die Widerrufsbefugnis aus § 73 AsylG unterliege zwar der Verwirkung, die aber neben einem bloßen Zeitablauf zusätzlich das Eintreten von Umständen voraussetze, aus denen der Schutzberechtigte den Schluss ziehen könne, dass der gewährte Schutz nicht mehr widerrufen werde. Es sei aber im entschiedenen Verfahren weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass in der Zeit zwischen 2006 und 2022 Umstände eingetreten wären, aus denen der Kläger hätte schließen können, dass der Widerruf nicht mehr erfolgen würde. Auch sei nicht erkennbar, dass sich der Kläger im Vertrauen auf den Fortbestand seiner Asylberechtigung in einer Weise verhalten hätte, dass ihm durch den Widerruf ein unzumutbarer Nachteil entstünde.
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