In seinem Urteil vom 14. Januar 2025 (Az. 60811/15 u. 54512/17) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Anforderungen präzisiert, die im Auslieferungsverfahren an diplomatische Zusicherungen zu stellen sind. Unter anderem könne bei Zusicherungen von Staaten, die nicht an die Europäische Menschenrechtskonvention gebunden seien, eine bloße Bezugnahme auf nationales Recht oder internationale Verträge zum Schutz von Menschenrechten nicht für eine wirksame Zusicherung ausreichen, gerade wenn es Berichte über Menschenrechtsverletzungen in diesem Staat gebe. In dem Verfahren ging es um die Auslieferung eines kasachischen Staatsangehörigen aus der Türkei nach Kasachstan im Jahr 2018, der Gerichtshof stellte einen Verstoß der Türkei gegen Art. 3 EMRK fest.
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