Die Belehrung über die Möglichkeit zur umfassenden Begründung eines Asylantrags gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a der EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU in Verbindung mit Art. 4 der EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU muss nicht in schriftlicher Form ausgehändigt werden, meint das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Beschluss vom 9. Januar 2025 (Az. 1 A 1794/22.A). Vielmehr genüge eine mündliche Belehrung vor Beginn der Anhörung, wenn diese durch einen Sprachmittler in eine Sprache übersetzt werde, die von dem jeweiligen Antragsteller gesprochen werde bzw. von der vernünftigerweise erwartet werden könne, dass er sie verstehe. Außerdem verlange die Informationspflicht ohnehin keine konkreten inhaltlichen Hinweise oder gar eine Belehrung, welche weiterführenden Angaben ein Antragsteller in seinem Einzelfall vortragen könnte. Soweit eine Belehrung hinsichtlich der organisatorischen Hinweise betreffend den „Verlauf des Verfahrens“ und die diesbezüglichen Rechte und Pflichten sowie die Folgen bei deren Nichtbefolgung unterblieben sei, sei der darin liegende Fehler nach § 46 VwVfG unbeachtlich, wenn dieser für die mit einer Klage alleine angegriffene verfahrensabschließende Entscheidung erkennbar ohne Bedeutung sei.
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