Der Verantwortungsübergang nach Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (EÜÜVF) setzt voraus, dass ein Flüchtling einen durch den Erststaat ausgestellten Reiseausweis erhalten hat und dass die Behörden des Aufenthaltsstaats seinem Aufenthalt zugestimmt haben, sagt der Verwaltungsgerichtshof Kassel in seinem Beschluss vom 29. November 2024 (Az. 2 A 615/21.Z.A). Eine rein tatsächliche Begründung eines Aufenthalts genüge nicht, auch wenn sie dem Aufnahmestaat bekannt sei und von ihm faktisch hingenommen werde, vielmehr werde eine besondere Beziehung zu dem Flüchtling erst durch die Gewährung eines rechtmäßigen Aufenthalts begründet. Insbesondere stelle eine rein verfahrensakzessorische Gestattung des Aufenthalts während eines laufenden Asylverfahrens nach § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG keine Billigung des Aufenthalts durch den Aufenthaltsstaat dar.
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