Kein Übergang der Verantwortung bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt

Der Verantwortungsübergang nach Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (EÜÜVF) setzt voraus, dass ein Flüchtling einen durch den Erststaat ausgestellten Reiseausweis erhalten hat und dass die Behörden des Aufenthaltsstaats seinem Aufenthalt zugestimmt haben, sagt der Verwaltungsgerichtshof Kassel in seinem Beschluss vom 29. November 2024 (Az. 2 A 615/21.Z.A). Eine rein tatsächliche Begründung eines Aufenthalts genüge nicht, auch wenn sie dem Aufnahmestaat bekannt sei und von ihm faktisch hingenommen werde, vielmehr werde eine besondere Beziehung zu dem Flüchtling erst durch die Gewährung eines rechtmäßigen Aufenthalts begründet. Insbesondere stelle eine rein verfahrensakzessorische Gestattung des Aufenthalts während eines laufenden Asylverfahrens nach § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG keine Billigung des Aufenthalts durch den Aufenthaltsstaat dar.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Menschenrechtsexpert*innen warnen vor Unvereinbarkeit der EU-Rückführungsverordnung mit internationalem Menschenrechtsschutz

    Dieser Beitrag wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Leonie Rohmann erarbeitet und von Katharina Stübinger redigiert. Am 16. Juni 2026 unterzeichneten 48 unabhängige Menschenrechtsexpert*innen der UN-Menschenrechtsausschüsse und regionaler Menschenrechtsmechanismen eine Stellungnahme an die Präsident*innen der Kommission, des Rates und des Parlaments der Europäischen Union, das vor schweren… Weiterlesen..

  • Keine Abschiebung eines jungen Mannes nach Afghanistan

    In seinem Urteil vom 26. März 2026 (Az. 32694/23, D.M. gegen Schweden) hat der EGMR festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 3 EMRK verletzen würde, da ihm aufgrund der Kumulation seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, der Region in Afghanistan, in die er zurückkehren würde, seinem langjährigen Aufenthalt in Schweden sowie der… Weiterlesen..

  • Zugang zu medizinischer Behandlung im Einzelfall zu prüfen

    In seiner Entscheidung vom 19. Mai 2025 (Dokument CRPD/C/32/D/64/2019, NI gegen Schweden) stellte der UN-Behindertenrechtsausschuss eine Verletzung der Behindertenrechtskonvention fest, da keine hinreichende Einzelfallabwägung hinsichtlich einer psychischen Erkrankung als Abschiebungshindernis vorgenommen wurde. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Hanna Jetter erarbeitet und von Johanna Mantel… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871