Auch das Verwaltungsgericht Regensburg geht in seinem Beschluss vom 12. Februar 2025 (Az. RO 1 S 25.30284) davon aus, dass noch laufende Asylklageverfahren von Familienangehörigen den Erlass einer Abschiebungsanordnung gegen ein weiteres, minderjähriges Familienmitglied verbieten. Die Familienangehörigen seien während ihrer Asylklageverfahren noch im Besitz einer Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylG, wodurch es bei einer unterstellten Abschiebung des Kindes zu einer nicht zu rechtfertigenden Trennung der Familie käme, was mit dem Regelungsgedanken von § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG nicht zu vereinbaren sei. Zudem gehe der Verweis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge auf ein dem Erlass der Abschiebungsandrohung nachgelagertes Verfahren fehl, weil dies den unionsrechtlichen Anforderungen aus Art. 5 der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG nicht genüge. Die Ablehnung des Asylantrags eines Kindes als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG komme außerdem nur in Betracht, wenn der Asylantrag eindeutig aussichtslos sei, was nicht der Fall sei, wenn die Asylanträge der Familienangehörigen nur als einfach unbegründet abgelehnt worden seien. In solchen Fällen sei es nicht ausgeschlossen, dass die Verwaltungsgerichte zu einer anderen Einschätzung als das Bundesamt kämen.
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