Es besteht ein hinreichendes Feststellungsinteresse für eine gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gerichtete Klage auf Festellung, dass eine Abschiebungsandrohung verbraucht ist, meint das Oberverwaltungsgericht Bremen in seinem Urteil vom 4. Februar 2025 (Az. 1 LB 312/24), und zwar auch dann, wenn die für den Vollzug zuständige Ausländerbehörde nicht von der Rechtskraft einer solchen Feststellungsklage erfasst wäre. Das Feststellungsinteresse liege in diesem Falle in der jedenfalls „faktischen Verbesserung der Rechtsposition“ der Kläger. Durch die Zentralisierung zahlreicher Zuständigkeiten beim Bundesamt und die Pflicht zur gegenseitigen Information bestehe eine enge Bindung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden und sei ein Tätigwerden der Ausländerbehörden regelmäßig von Vorentscheidungen des Bundesamtes abhängig. Dass die begehrte Feststellung faktische Vorteile mit sich bringe, ergebe sich im vorliegenden Fall auch daraus, dass sich die Ausländerbehörde nach Kenntnis des Gerichts aus anderen Verfahren an die Feststellung gebunden fühle und mit Blick auf diese Duldungen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteile.
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