Faktische Verbesserung einer Rechtsposition durch Feststellungsklage

Es besteht ein hinreichendes Feststellungsinteresse für eine gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gerichtete Klage auf Festellung, dass eine Abschiebungsandrohung verbraucht ist, meint das Oberverwaltungsgericht Bremen in seinem Urteil vom 4. Februar 2025 (Az. 1 LB 312/24), und zwar auch dann, wenn die für den Vollzug zuständige Ausländerbehörde nicht von der Rechtskraft einer solchen Feststellungsklage erfasst wäre. Das Feststellungsinteresse liege in diesem Falle in der jedenfalls „faktischen Verbesserung der Rechtsposition“ der Kläger. Durch die Zentralisierung zahlreicher Zuständigkeiten beim Bundesamt und die Pflicht zur gegenseitigen Information bestehe eine enge Bindung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden und sei ein Tätigwerden der Ausländerbehörden regelmäßig von Vorentscheidungen des Bundesamtes abhängig. Dass die begehrte Feststellung faktische Vorteile mit sich bringe, ergebe sich im vorliegenden Fall auch daraus, dass sich die Ausländerbehörde nach Kenntnis des Gerichts aus anderen Verfahren an die Feststellung gebunden fühle und mit Blick auf diese Duldungen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteile.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871