In einer Pressemitteilung vom 3. Juni 2025 berichtet das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg über sein noch nicht im Volltext vorliegendes Urteil vom selben Tag (Az. 3 B 20/24), in dem es einen Anspruch auf Elternnachzug zu einem mittlerweile volljährigen Flüchtling in einem Fall abgelehnt hat, in dem der Flüchtling inzwischen die deutsche Staatsbürgerschaft erworben hat. Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und damit der Unionsbürgerschaft sei die EU-Familienzusammenführungsrichtlinie nicht mehr anwendbar, deshalb greife auch die zu dieser Richtlinie ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht mehr, wonach ein Nachzug grundsätzlich auch nach Volljährigkeit der als Flüchtling anerkannten Person möglich sei, wenn diese bei Stellung des Asylantrags minderjährig war. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen.
Das Berliner Verwaltungsgericht hatte es erstinstanzlich noch anders gesehen (Urteil vom 22. November 2023, Az. 6 K 351/22 V) und insbesondere aus der zwischenzeitlichen Einbürgerung keinen Hinderungsgrund für einen Elternnachzug abgeleitet.
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