Der Europäische Gerichtshof meint in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (Rs. C-299/23), dass die REST-Richtlinie 2016/801/EU über Aufenthalte u.a. zu Forschungs- oder Studienzwecken die Mitgliedstaaten nicht zur Einrichtung besonderer gerichtlicher Eilverfahren zur Durchsetzung des durch die Richtlinie gewährten Anspruchs auf ein Aufenthaltsrecht verpflichtet, dass jedoch die Korrektur einer rechtswidrigen Behördenentscheidung innerhalb kurzer Zeit möglich sein muss. In dem Verfahren ging es um die Praxis belgischer Behörden, über Anträge auf Aufenthaltstitel für ein Studium in Belgien erst kurz vor Beginn des Studienjahres zu entscheiden, so dass es bei der Ablehnung eines Antrags meist nicht mehr möglich war, eine Überprüfung der Entscheidung zu erreichen, ohne das Studienjahr zu versäumen.
Die Aussagen des Gerichtshofs lassen sich auch wegen der Bezugnahme des Gerichtshofs auf Art. 47 GRCh vermutlich verallgemeinern und auf alle europarechtlich determinierten Entscheidungen über die Erteilung von Aufenthaltstiteln übertragen. Nationale Verwaltungs- und Rechtsbehelfsverfahren müssen also in zeitlicher Hinsicht so ausgestaltet sein, dass sie Betroffenen nicht systematisch die Möglichkeit nehmen, ihre aus Europarecht folgenden Rechte tatsächlich auszuüben.
Schreibe einen Kommentar