Fortdauernde Flucht bei sporadischer Anwesenheit

Fortdauernde Flucht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO ist auch dann anzunehmen, wenn eine Dublin-Überstellung zumindest zeitweise tatsächlich nicht durchgeführt werden kann, weil sich der Antragsteller nur sporadisch und unangemeldet in der ihm zugewiesenen Wohnung aufhält und der zuständigen Behörde sein tatsächlicher Aufenthaltsort im Übrigen unbekannt ist, meint das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 16. Juli 2025 (Az. 29 L 1924/25.A). Auch in einem solchen Fall sei die Überstellung des Ausländers faktisch unmöglich, da es vom Zufall abhänge, ob die zuständige Ausländerbehörde ihn antreffe oder nicht.

Die Konsequenz einer „Flucht“ im Kontext von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO ist die Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist auf achtzehn Monate. Das Verwaltungsgericht geht etwas zu weit, weil Betroffene gerade nicht dazu verpflichtet sind, sich kontinuierlich für eine Abschiebung bereitzuhalten, und natürlich hängt es vom Zufall ab, ob die Behörde den Betroffenen antrifft, weil es sich nicht um eine Inhaftierung handelt. In dem Verfahren hat das Verwaltungsgericht offenbar vom Ergebnis her argumentiert, weil ein „Bewegungsprotokoll“ des Betroffenen über einen längeren Zeitraum erstellt wurde, aus dem seine häufige Abwesenheit hervorging. Rechtsgrundlage für solche Bewegungsprotokolle soll anscheinend § 86 AufenthG sein.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Neue EU-Rückführungsverordnung: Was man wissen muss

    Die neue EU-Rückführungsverordnung setzt gewissermaßen einen Schlussstein unter die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, die 2024 mit der Verabschiedung des GEAS-Reformpakets ihren Höhepunkt erreicht hat. Wenngleich die Rückführungsverordnung formal nicht Bestandteil gerade des Gemeinsamen Asylsystems ist, sondern allgemeiner zum Europäischen Migrationsrecht zu zählen ist, bestehen zahlreiche Verbindungen zwischen den beiden Regelungsbereichen. Diese Einführung ist der… Weiterlesen..

  • Serbien: Unzulässige Haft und Zurückschiebung von Asylsuchenden an der Grenze

    In dem Fall von zwei afghanischen Beschwerdeführenden, die Anfang 2017 nach Grenzübertritt in Serbien inhaftiert und ohne individuelle Prüfung ihrer Asylanträge nach Bulgarien zurückgeschoben wurden, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 3. Februar 2026 (Az. 57175/17), O.H. u.a. gg. Serbien eine Verletzung des Zurückweisungsverbots nach Art. 3 EMRK, des Rechts… Weiterlesen..

  • Aktuelle Gesetzgebung im Herbst 2026

    Herbstzeit ist Erntezeit, und das gilt auch für die Tätigkeit des Gesetzgebers. Was liegt näher als ein kurzer Überblick über neue gesetzliche Regelungen aus Europa und Deutschland im Migrations- und Flüchtlingsrecht. Europa Der wohl endgültige deutschsprachige Entwurfstext der neuen EU-Rückführungsverordnung wurde am 16. September 2026 in einem EU-Ratsdokument veröffentlicht. Der EU-Ministerrat wurde gebeten, die Verordnung… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871