Fortdauernde Flucht bei sporadischer Anwesenheit

Fortdauernde Flucht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO ist auch dann anzunehmen, wenn eine Dublin-Überstellung zumindest zeitweise tatsächlich nicht durchgeführt werden kann, weil sich der Antragsteller nur sporadisch und unangemeldet in der ihm zugewiesenen Wohnung aufhält und der zuständigen Behörde sein tatsächlicher Aufenthaltsort im Übrigen unbekannt ist, meint das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 16. Juli 2025 (Az. 29 L 1924/25.A). Auch in einem solchen Fall sei die Überstellung des Ausländers faktisch unmöglich, da es vom Zufall abhänge, ob die zuständige Ausländerbehörde ihn antreffe oder nicht.

Die Konsequenz einer „Flucht“ im Kontext von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO ist die Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist auf achtzehn Monate. Das Verwaltungsgericht geht etwas zu weit, weil Betroffene gerade nicht dazu verpflichtet sind, sich kontinuierlich für eine Abschiebung bereitzuhalten, und natürlich hängt es vom Zufall ab, ob die Behörde den Betroffenen antrifft, weil es sich nicht um eine Inhaftierung handelt. In dem Verfahren hat das Verwaltungsgericht offenbar vom Ergebnis her argumentiert, weil ein „Bewegungsprotokoll“ des Betroffenen über einen längeren Zeitraum erstellt wurde, aus dem seine häufige Abwesenheit hervorging. Rechtsgrundlage für solche Bewegungsprotokolle soll anscheinend § 86 AufenthG sein.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871