Fortdauernde Flucht bei sporadischer Anwesenheit

Fortdauernde Flucht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO ist auch dann anzunehmen, wenn eine Dublin-Überstellung zumindest zeitweise tatsächlich nicht durchgeführt werden kann, weil sich der Antragsteller nur sporadisch und unangemeldet in der ihm zugewiesenen Wohnung aufhält und der zuständigen Behörde sein tatsächlicher Aufenthaltsort im Übrigen unbekannt ist, meint das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 16. Juli 2025 (Az. 29 L 1924/25.A). Auch in einem solchen Fall sei die Überstellung des Ausländers faktisch unmöglich, da es vom Zufall abhänge, ob die zuständige Ausländerbehörde ihn antreffe oder nicht.

Die Konsequenz einer „Flucht“ im Kontext von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO ist die Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist auf achtzehn Monate. Das Verwaltungsgericht geht etwas zu weit, weil Betroffene gerade nicht dazu verpflichtet sind, sich kontinuierlich für eine Abschiebung bereitzuhalten, und natürlich hängt es vom Zufall ab, ob die Behörde den Betroffenen antrifft, weil es sich nicht um eine Inhaftierung handelt. In dem Verfahren hat das Verwaltungsgericht offenbar vom Ergebnis her argumentiert, weil ein „Bewegungsprotokoll“ des Betroffenen über einen längeren Zeitraum erstellt wurde, aus dem seine häufige Abwesenheit hervorging. Rechtsgrundlage für solche Bewegungsprotokolle soll anscheinend § 86 AufenthG sein.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871