Im April 2024 hatte das Verwaltungsgericht Berlin Zweifel daran angemeldet, ob der Senegal tatsächlich ein sicheres Herkunftsland ist, wie es seine Nennung in Anlage II zum Asylgesetz damals nahelegte (und heute immer noch nahelegt), und im November 2024 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet (Rs. C-839/24), weil nach europäischem Recht damals nicht klar war, ob für die Bestimmung eines Staats als sicheren Herkunftsstaat landesweit Sicherheit für alle Bevölkerungsgruppen bestehen muss und was eine solche Bevölkerungsgruppe ist bzw. unter welchen Voraussetzungen sie als nicht sicher anzusehen ist. Wie es heißt, hat das Verwaltungsgericht sein Vorabentscheidungsersuchen nach dem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu sicheren Herkunftsstaaten vom 1. August 2025 inzwischen zurückgezogen und geht es wohl davon aus, dass der Senegal kein sicheres Herkunftsland ist.
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