Georgien nicht mehr so sicher

Im April 2025 war die 30. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf noch davon ausgegangen, dass einer weiteren Einstufung von Georgien als sicherer Herkunftsstaat keine verfassungsrechtlichen oder europarechtlichen Bedenken entgegenstehen, nun meint sie das offenbar nicht mehr. In einem vermutlich irgendwann im August 2025 gefassten Beschluss (Az. 30 K 3228/25.A) bezieht sie sich auf den neuen Lagebericht des Auswärtigen Amts aus dem Juni 2025 und meint, dass die seinerzeit (nämlich Ende 2023) „von guten Gründen geleitete“ Entscheidung des Gesetzgebers, Georgien zum sicheren Herkunftsstaat zu erklären, nunmehr unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse des Auswärtigen Amts nicht mehr in vertretbarer Weise fortgelten könne.

Das Verwaltungsgericht geht in seiner Argumentation für die inzwischen fehlende Sicherheit Georgiens interessanterweise weder explizit auf die Verfolgung von LSBTIQ*-Personen noch auf die abtrünnigen Landesteile Südossetien und Abchasien ein, sondern benennt lediglich Defizite bei Rechtsstaatlichkeit und Demokratie.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871