Keine Fluchtgefahr bei Belehrung in unverständlicher Sprache

Auch wenn ein ausreisepflichtiger Ausländer seit 2009 in Deutschland gelebt hat, darf die Ausländerbehörde nicht ohne weitere Aufklärung annehmen, dass er der deutschen Sprache mächtig ist, meint der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2025 (Az. XIII ZB 72/22). Der Hinweis auf die Anzeigepflicht gemäß § 50 Abs. 4 AufenthG müsse in einer dem Betroffenen verständlichen Sprache erteilt werden. Sei dies nicht der Fall, liege keine Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG vor.

Im Haftanordnungsverfahren hatte das Haftgericht den Betroffenen nur in Anwesenheit eines Dolmetschers persönlich angehört. Zumindest mit diesem Umstand hätte sich das Beschwerdegericht auseinandersetzen müssen, so der Bundesgerichtshof.

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ISSN 2943-2871