Das Bundesverwaltungsgericht hat den Volltext seines Urteils vom 20. November 2025 (Az. 1 C 28.24) veröffentlicht, in dem es entschieden hat, dass für das Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der isolierten Aufhebung einer bestandskräftigen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung und eines mit dieser einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots außerhalb eines Asylfolgeverfahrens nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern die Ausländerbehörde sachlich zuständig ist.
Der HRRF-Newsletter hatte bereits berichtet. Interessant ist, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung seiner Rechtsansicht auch auf den aktuellen Entwurf des GEAS-Anpassungsgesetzes verweist (s. Rn. 24 des Urteils), wo in § 39 S. 3 AsylG-E ausdrücklich geregelt wird, dass auch beim Wiederaufgreifen des Verfahrens die Ausländerbehörde zuständig ist. Methodisch ist so ein Verweis auf ein noch gar nicht verabschiedetes Gesetz möglicherweise etwas fragwürdig.

Schreibe einen Kommentar