Isoliertes Wiederaufgreifen (nur) bei Ausländerbehörden

In einer Pressemitteilung vom 20. November 2025 berichtet das Bundesverwaltungsgericht über sein noch nicht im Volltext vorliegendes Urteil vom selbem Tag, in dem es entschieden hat, dass außerhalb eines Asylfolgeverfahrens die Ausländerbehörden, und nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, für die Bescheidung von Anträgen auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der isolierten Aufhebung einer in Bestandskraft erwachsenen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung und eines ebenfalls bestandskräftigen Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig sind. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG seien für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen die Ausländerbehörden zuständig. Zwar werde diese sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde im Kontext eines Asylverfahrens durch § 5 Abs. 1 AsylG durchbrochen, wonach das Bundesamt nach Maßgabe des Asylgesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig sei, für die das Asylgesetz eine gesetzliche Anordnung treffe. Mit dem Eintritt der Bestandskraft der verfahrensabschließenden Entscheidung über den Asylantrag und der damit verbundenen Nebenentscheidungen ende das Asylverfahren aber, und damit auch die sachliche Zuständigkeit des Bundesamts. Da das Asylgesetz in Bezug auf eine in Bestandskraft erwachsene Abschiebungsandrohung außerhalb eines Asylfolgeverfahrens keine sachliche Zuständigkeit des Bundesamts für das Wiederaufgreifen des Verfahrens vorsehe, sei gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Ausländerbehörde sachlich zuständig.

Sonderlich intuitiv ist das aus meiner Sicht nicht, was das Bundesverwaltungsgericht da entschieden hat: Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge soll zwar für den Erlass einer Abschiebungsandrohung und eines Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig sein, nicht aber für deren Aufhebung. Die Sache ist aber kompliziert (siehe etwa ausführlich in diesem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts München), und man wird den Volltext des Urteils abwarten müssen.

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ISSN 2943-2871