Kein Eilrechtsschutz gegen Leistungsausschluss in Anerkannten-Fällen

Das Sozialgericht Dortmund meint in seinem Beschluss vom 19. Februar 2026 (Az. S 26 AY 8/26 ER), dass vollziehbar ausreisepflichtige Drittstaatsangehörige, deren internationaler Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat fortbesteht, keinen Anspruch auf laufende Leistungen nach dem AsylbLG haben und dass dieser Leistungsausschluss ohne weiteres mit Verfassung- und Europarecht vereinbar ist. Das Gericht sei nicht gehindert, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes „durchzuentscheiden“, auch wenn die durch den Leistungsausschluss aufgeworfenen verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Fragen umstritten seien. Eine Folgenabwägung sei trotz nur summarischer Prüfung nicht veranlasst, weil den Antragstellern durch den Verweis auf Sozialleistungen in dem EU-Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt habe, keine schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen drohten, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären.

Das Sozialgericht geht offensichtlich davon aus, dass der Leistungsausschluss in Anerkannten-Fällen, um den es hier geht, nicht gegen Grundrechte (Rn. 33 des Beschlusses) oder EU-Recht (Rn. 35 des Beschlusses) verstößt. Dabei bringt es aber die beiden im Detail unterschiedlich gelagerten Leistungsausschlüsse nach der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen EU-Staat (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG) und vor der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen EU-Staat (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG) mitunter durcheinander, etwa, wenn es meint, dass die EU-Aufnahmerichtlinie in Anerkannten-Fällen nach Sekundärmigration nicht anwendbar ist, dass das Sozialgericht Karlsruhe das aber anders sehe, wenngleich es in dem in Karlsruhe entschiedenen Verfahren gerade nicht um einen Anerkannten-Fall ging, sondern um einen Dublin-Fall. In diesem Stil geht es weiter, wenn etwa lapidar festgestellt wird, dass die Anträge der minderjährigen Kinder unzulässig seien, weil ihnen nicht beide erziehungsberechtigte Elternteile zugestimmt hätten (und dass die im Raum stehende häusliche Gewalt irrelevant sei, weil die ebenfalls antragstellende Mutter sich ja vor dem Familiengericht um eine abweichende Sorgerechtsregelung hätte bemühen können), dass die Familie zwar keine Ausweispapiere hätte, um in den anderen EU-Staat auszureisen, sich aber ja darum hätte bemühen können usw. Wie man es anders und vor allem methodisch besser macht, hat vor kurzem das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ebenfalls in einem Anerkannten-Fall gezeigt.

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ISSN 2943-2871