Dublin-Überstellungen nach Italien undurchführbar

Von einer tatsächlichen Durchführbarkeit von Dublin-Überstellungen nach Italien kann nicht ausgegangen werden, so dass in solchen Fällen keine Rechtsgrundlage für den Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG vorliegt, sagt das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Beschluss vom 9. März 2026 (Az. 1a K 1451/25.A). Italien sei offensichtlich schon seit längerer Zeit nicht zur Übernahme bereit und es seien namentlich nach wie vor keinerlei Anzeichen erkennbar, dass Italien zeitnah oder auch nur innerhalb des nächsten halben Jahres von seiner bisherigen Praxis abweichen würde oder dass die anderen Mitgliedstaaten oder die Organe der Europäischen Union auf eine Rückkehr zur Beteiligung Italiens am Dublin-System drängen würden.

§ 34a AsylG setzt für den Erlass einer Abschiebungsanordnung voraus, dass „feststeht, dass sie [die Abschiebung] durchgeführt werden kann“, daran soll es hier fehlen. Das Verwaltungsgericht erkennt durchaus, dass es sich mit dieser Ansicht in Widerspruch u.a. zur Rechtsprechung des ihm übergeordneten Oberverwaltungsgerichts Münster setzt, hält diese andere Rechtsprechung aber für falsch und begründet seine Ansicht nicht nur mit „rechtsdogmatischen Gründen“, sondern der Sache nach unter anderem mit dem gesunden Menschenverstand: Es sei bereits nicht erkennbar, weshalb Fragen des Überstellungsverfahrens – also organisatorischer Natur – jedenfalls dann keinen Einfluss auf die tatsächliche Möglichkeit einer Überstellung haben sollen, wenn sie wie hier von einem solchen Gewicht seien, dass sie eine Überstellung auf unabsehbare Zeit faktisch ausschließen würden.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871