Die individuelle Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen kann ein besonderer begünstigender Umstand sein, der die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK ausschließt, meint der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 6. März 2026 (Az. A 11 S 2544/25). Ob die Öffnung des Programms REAG/GARP 2.0 für Geflüchtete aus Afghanistan als besonderer begünstigender Umstand in diesem Sinne zu würdigen sei, hänge von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und sei damit einer generalisierenden Einschätzung nicht zugänglich. Es hänge etwa von der konkreten Lebenssituation eines Schutzsuchenden ab, ob es ihm möglich und zumutbar sei, die bereitgestellten Mittel tatsächlich abzurufen, nach Aushändigung zu behalten und im Herkunftsland für Zwecke der Deckung des eigenen Lebensbedarfs zu nutzen, um die Gefahr einer zeitnahen Verelendung auszuschließen. Bei der Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG sei ein flexibler Maßstab anzulegen, der im Wege konkreter Tatsachenwürdigung im jeweiligen Einzelfall mit Leben zu füllen sei.
Die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ist differenzierter als die etwa des Verwaltungsgerichts Freiburg, das in seinem Urteil vom 2. Dezember 2025 (Az. A 8 K 510/25) noch pauschal davon ausgegangen war, dass die derzeit bei einer Rückkehr nach Afghanistan gewährten Rückkehrhilfen einen besonderen, begünstigenden Faktor darstellen, so dass (allen) jungen, gesunden, alleinstehenden, erwerbsfähigen Männern eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung alsbald nach ihrer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe.


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