Keine pauschalen Auswirkungen von Rückkehrhilfen

Die individuelle Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen kann ein besonderer begünstigender Umstand sein, der die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK ausschließt, meint der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 6. März 2026 (Az. A 11 S 2544/25). Ob die Öffnung des Programms REAG/GARP 2.0 für Geflüchtete aus Afghanistan als besonderer begünstigender Umstand in diesem Sinne zu würdigen sei, hänge von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und sei damit einer generalisierenden Einschätzung nicht zugänglich. Es hänge etwa von der konkreten Lebenssituation eines Schutzsuchenden ab, ob es ihm möglich und zumutbar sei, die bereitgestellten Mittel tatsächlich abzurufen, nach Aushändigung zu behalten und im Herkunftsland für Zwecke der Deckung des eigenen Lebensbedarfs zu nutzen, um die Gefahr einer zeitnahen Verelendung auszuschließen. Bei der Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG sei ein flexibler Maßstab anzulegen, der im Wege konkreter Tatsachenwürdigung im jeweiligen Einzelfall mit Leben zu füllen sei.

Die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ist differenzierter als die etwa des Verwaltungsgerichts Freiburg, das in seinem Urteil vom 2. Dezember 2025 (Az. A 8 K 510/25) noch pauschal davon ausgegangen war, dass die derzeit bei einer Rückkehr nach Afghanistan gewährten Rückkehrhilfen einen besonderen, begünstigenden Faktor darstellen, so dass (allen) jungen, gesunden, alleinstehenden, erwerbsfähigen Männern eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung alsbald nach ihrer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871