Keine Evakuierungsverpflichtung der EU-Staaten bei Familienzusammenführung

Wenn ein EU-Mitgliedstaat ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung unter dem Vorbehalt der Überprüfung der Identität des Antragstellers und der Echtheit der von ihm vorgelegten Unterlagen erteilt hat, ist er dennoch nicht aus Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG zur Familienzusammenführung verpflichtet, das faktisch schwierige persönliche Erscheinen des Antragstellers bei einer seiner Auslandsvertretungen zu organisieren oder an der Organisation mitzuwirken, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. März 2026 (Rs. C‑819/25 PPU, Gonrieh). Zwar sei der EU-Staat grundsätzlich dazu verpflichtet, Drittstaatsangehörigen „jede Erleichterung zur Erlangung der vorgeschriebenen Visa“ zu gewähren (Art. 13 Abs. 1 S. 2 RL), das beziehe sich aber nur auf zügige und wirksame Verwaltungsverfahren, nicht dagegen auf Verpflichtungen, die die diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen dem Mitgliedstaat und einem Drittstaat betreffe.

In dem Verfahren ging es um eine palästinensische Familie, die bei ihrer Flucht aus dem Gaza-Streifen getrennt wurde und teilweise Zuflucht in Belgien fand, teilweise im Gaza-Streifen verbleiben musste. Die belgischen Behörden stimmten einer Familienzusammenführung in Belgien zwar zu, verlangten aber die persönliche Vorsprache der nachziehenden Familienmitglieder bei einer belgischen Auslandsvertretung, die es im Gaza-Streifen nicht gab und die die dort verbliebenden Familienmitglieder auch außerhalb des Gaza-Streifens nicht erreichen konnten (und können). Die Kläger wollten erreichen, dass die im Gaza-Streifen verbliebenden Familienmitglieder in ein belgisches Evakuierungsverfahren einbezogen werden; ein Anspruch daraus ergibt sich jedenfalls nicht aus Europarecht.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871