Erzwungenes Getrenntleben ist kein Getrenntleben

Ein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes liegt nicht vor, solange der Elternteil, bei dem das Kind lebt, und sein im Ausland lebender Ehegatte nach dortiger Eheschließung keine häusliche Gemeinschaft herstellen können, weil dieser für die Dauer des Bestehens aufenthaltsrechtlicher Hindernisse nicht in das Bundesgebiet einreisen kann, behauptet das Bundesverwaltungsgericht in seinem noch nicht im Volltext vorliegenden Urteil vom 26. März 2026 (Az. 5 C 7.24), über das es in einer Pressemitteilung berichtet. Ein Getrenntleben setze grundsätzlich einen einseitigen oder beidseitigen Trennungswillen der Ehegatten voraus, der gerade nicht vorliege, wenn sie lediglich aufgrund aufenthaltsrechtlicher Einreisehindernisse nicht zusammenleben können, dies aber anstreben.

Eine der Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss für ein Kind ist, dass Ehegatten dauernd getrennt leben (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UhVorschG). Im entschiedenen Verfahren lebten die Ehegatten über einen Zeitraum von über zwei Jahren getrennt, weil die Ehefrau mangels Visum nicht nach Deutschland einreisen durfte, sondern sich in Afghanistan aufhalten musste. Man muss ja dankbar sein, wenn das Bundesverwaltungsgericht verfassungsrechtliche Bedenken überhaupt anspricht, wie dies seine Pressemitteilung tut, auch wenn es diese Bedenken, nämlich eine möglicherweise verfassungswidrige Ungleichbehandlung des betroffenen Kindes mit anderen Kindern, für nicht durchgreifend hält. Man wird den Volltext der Entscheidung abwarten müssen.

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ISSN 2943-2871