Erzwungenes Getrenntleben ist kein Getrenntleben

Ein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes liegt nicht vor, solange der Elternteil, bei dem das Kind lebt, und sein im Ausland lebender Ehegatte nach dortiger Eheschließung keine häusliche Gemeinschaft herstellen können, weil dieser für die Dauer des Bestehens aufenthaltsrechtlicher Hindernisse nicht in das Bundesgebiet einreisen kann, behauptet das Bundesverwaltungsgericht in seinem noch nicht im Volltext vorliegenden Urteil vom 26. März 2026 (Az. 5 C 7.24), über das es in einer Pressemitteilung berichtet. Ein Getrenntleben setze grundsätzlich einen einseitigen oder beidseitigen Trennungswillen der Ehegatten voraus, der gerade nicht vorliege, wenn sie lediglich aufgrund aufenthaltsrechtlicher Einreisehindernisse nicht zusammenleben können, dies aber anstreben.

Eine der Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss für ein Kind ist, dass Ehegatten dauernd getrennt leben (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UhVorschG). Im entschiedenen Verfahren lebten die Ehegatten über einen Zeitraum von über zwei Jahren getrennt, weil die Ehefrau mangels Visum nicht nach Deutschland einreisen durfte, sondern sich in Afghanistan aufhalten musste. Man muss ja dankbar sein, wenn das Bundesverwaltungsgericht verfassungsrechtliche Bedenken überhaupt anspricht, wie dies seine Pressemitteilung tut, auch wenn es diese Bedenken, nämlich eine möglicherweise verfassungswidrige Ungleichbehandlung des betroffenen Kindes mit anderen Kindern, für nicht durchgreifend hält. Man wird den Volltext der Entscheidung abwarten müssen.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Menschenrechtskommissar des Europarats warnt vor menschenrechtlichen Risiken geplanter „Return Hubs“

    Dieser Beitrag wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Gianna Wollmann erarbeitet und von Katharina Stübinger redigiert. Bereits im Juni 2026 wurde hier über die Kritik unabhängiger Menschenrechtsexpert*innen an der geplanten EU-Rückführungsverordnung berichtet.[1] Nun hat sich auch der Menschenrechtskommissar des Europarats, Michael O’Flaherty, zu den geplanten „Return Hubs“… Weiterlesen..

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871